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Unterstützungspflege und Krankenhausvermeidungspflege
Kurzfristige Unterstützungspflege gemäß § 37 Abs. 1 SGB V umfasst Grundpflege und ggf. hauswirtschaftliche Versorgung. Alle Leistungen der Unterstützungspflege sind ausschließlich im Rahmen der Krankenhausvermeidungspflege nach § 37 Abs. 1 SGB V, der Unterstützungspflege nach § 37 Absatz 1a SGB V oder als Leistung zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung nach § 37 Absatz 2 SGB V verordnungsfähig.
Die Grundpflege umfasst die Grundverrichtungen des täglichen Lebens (z.B. Hilfe bei der Körperhygiene, Duschen, Nahrungsaufnahme, o.ä.).
Die hauswirtschaftliche Versorgung umfasst alle Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung der grundlegenden Anforderungen einer eigenständigen Haushaltsführung allgemein notwendig sind (z.B. Aufräumen/Reinigen der Wohnung, Erledigung von Einkäufen, Essenzubereitung, o.ä.).
Der Anspruch auf Unterstützungspflege besteht maximal bis zu vier Wochen je Krankheitsfall und kann von der Krankenkasse in begründeten Ausnahmefällen nach Einschaltung des MD verlängert werden.
Unterstützungspflege ist zu verordnen bei schwerer Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit, insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung.
Unterstützungspflege umfasst im Wesentlichen die Leistungen der Pflege nach dem Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) und ist daher nicht verordnungsfähig bei Pflegebedürftigkeit nach dem SGB XI mit festgestelltem Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5. In diesem Fall sind Leistungen der Pflegekasse in Anspruch zu nehmen.
Die Verordnung als Krankenhausvermeidungspflege ist nur zulässig, wenn die/der Versicherte wegen einer Krankheit der vom behandelnden Arzt oder der behandelnden Ärztin verordneten Maßnahme bedarf und diese Bestandteil des ärztlichen Behandlungsplans ist. Voraussetzung für eine Genehmigung ist, dass Krankenhausbehandlung geboten aber nicht ausführbar ist oder durch die Maßnahmen der häuslichen Krankenpflege die ansonsten erforderliche Krankenhausbehandlung vermieden oder verkürzt werden kann.